Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Dachdeckermeister
Marcel Limbäcker

 

1. Allgemeines

Sämtliche Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungen erfolgen grundsätzlich, auch ohne schriftlichen Vertragsabschluss, zu den nachfolgenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

Angebot, Kostenvoranschlag, Leistungsverzeichnis und diese Leistungsgrundlagen. Die anerkannten festgelegten Regeln der Bautechnik, gemäß den Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks und den Flachdachrichtlinien und die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile B und C.

 

2. Angebote, Kostenvoranschläge, Preise, etc.

Angebots- und Kostenvoranschlagstexte bleiben unser geistiges Eigentum und sind somit urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nicht ohne unsere Zustimmung anderweitig verwendet oder weitergegeben werden.

Die Preise sind Nettopreise, zzgl. der am Tage der Ausstellung oder Abrechnung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. An das Angebot/den Kostenvoranschlag halten wir uns 30 Tage gebunden, wenn abweichend, dann explizit im Angebot/Kostenvoranschlag ausgewiesen oder schriftlich vereinbart. Danach evtl. eintretende Lohn- und Materialmehrkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Metallen (Kupfer, Blei, Zink etc.) gilt die DEL -Notiz am Tage der Lieferung.

Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist das örtliche Aufmaß, soweit ersichtlich und messbar im normalen Aufwandsbereich. Aufwendige und tiefgreifendere Aufmaße (z.B. Aufnehmen von Dachteilflächen) werden gesondert vereinbart und vergütet. Es werden keine Gutachterleistungen erbracht, bei Bedarf nur empfohlen. Bei Beginn der Arbeiten und zuvor nicht sichtbaren Mängeln, bleibt das Risiko bei dem Auftraggeber stehen (z.B.: nicht oder wenig einsehbare Dachkonstruktion/ Dachstuhl/Holzkonstruktionen ist beschädigt, Holzwurmbefall, Schimmelbefall etc.).

Arbeiten die nicht im Angebot, Kostenvoranschlag oder Leistungsverzeichnis enthalten sind, aber zusätzlich vom Auftraggeber beauftragt, veranlasst oder nach Umständen notwendig sind, werden gesondert berechnet. Sagen dem Auftraggeber zur Verarbeitung vereinbarte Materialien nicht zu und müssen diese zurückgenommen werden, so geht der Mehraufwand zu Lasten des Auftraggebers. Sonderanfertigungen, Musterstücke und Sonderstücke, die nicht marktgängig sind, müssen voll bezahlt werden, wenn eine Weiterverwendung oder anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

Proben und Muster dienen nur der Anschauung des Auftraggebers und sind unverbindlich.

 

3. Ausführungsfristen

Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistung bedürfen der schriftlichen Beauftragung oder Vereinbarung. Abweichend hierzu gilt auch eine mündliche/telefonische Beauftragung unter Bezug des Angebotes/Kostenvoranschlags. Ausführungstermine, Ausführungsfristen werden individuell vereinbart. Zugesagte Fristen kann der Auftraggeber mit einer Nachfrist von mindestens 12 Werktagen setzen.

Weiteres in VOB/B

§ 5 Ausführungsfristen

§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

in Verbindung mit VOB/B:

§ 7 Verteilung der Gefahren

§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber

§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer

Material-Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist.

Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeits- und Ausführungsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten.

Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeit und Ausführung trotz witterungsbedingter Behinderung fortzusetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

Bei bauseits bedingten Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten, Vorgewerken) sind neue Termine für den Ausführungsbeginn und Ausführungsfristen zu vereinbaren.

 

4. Abnahme und Gefahrübergang

Die Abnahme fertiggestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung über ihre Fertigstellung zu erfolgen. Der Mitteilung ist die Zustellung einer Rechnung über fertiggestellte Leistungen gleichgestellt.

Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Erfolgt keine Abnahme, so gilt die Leistung 12 Werktage nach Zugang der Fertigmeldung oder Zugang der Rechnung als abgenommen. Werden Nachfolgearbeiten vor der Abnahme begonnen, so gilt die Leistung ebenso als abgenommen.

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Teilabnahme bzw. Abnahme der Gesamtleistung.

Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten, sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

 

5. Gewährleistung, Mängelansprüche, Sicherheitsleistung

Abweichend von vertraglichen Vereinbarungen, gilt beginnend mit der Abnahme die 4-jähr. Verjährungsfrist. Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre. Hemmung und Unterbrechung des Verjährungsablaufes beziehen sich nur auf den im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung nachzubessernden Teile der Leistung. Bei Reparaturarbeiten bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar ausgeführte Leistung. Die Gewährleistung beschränkt sich in jedem Falle der Höhe nach auf die Auftragssumme.

Während der Gewährleistungszeit, sowie im Rahmen von Wartungsverträgen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn Veränderungen, gleich welcher Art, an der vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeit oder am Dach schlechthin erkennbar sind. Ebenfalls auch wenn Arbeiten nachfolgender Gewerke vorgenommen werden und in die Arbeiten des Auftragnehmers eingreifen (z.B.: Einbau Antennenziegel).

Sicherheitsleistungen sind ausdrücklich zu vereinbaren. Die Art und Weise wie der Auftragnehmer diese erbringt, bleibt dem Auftragnehmer freigestellt. Entstandene Kosten hierfür berechnet der Auftragnehmer weiter. Wird Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld geleistet, so ist das Geld auf einem Sperrkonto verzinslich zu Gunsten des Auftragnehmers anzulegen.

VOB/A §§ 11,13,14/ BGB §§ 633/634a

 

6. Aufmaß und Abrechnung

Dach- und Wanddeckungen und Dachabdichtungen werden nach der tatsächlichen erbrachten Leistung, einschl. Der An- und Abschlüsse berechnet. Abgezogen werden Aussparungen über 1qm in der Deckung für Schornsteine, Fenster, Oberlichter, Entlüfter und dergleichen. Geht die Aussparung über den First oder Grat hinweg, so ist sie in jeder Dachfläche für sich zu berücksichtigen. Deckungen von Firsten, Graten, Kehlen, Dachkanten, An- und Abschlüssen u.ä. werden in der Mittellinie gemessen, nach Längenmaß als Zulage. Abgezogen werden über 1m lange Unterbrechungen für Schornsteine, Fenster, Oberlichter, Entlüfter und dergleichen. Abrechnungseinheiten sind in der VOB festgelegt.

Z.B: Dachfläche = qm

Wandfläche = qm

Fenster = Stk

Firste/Grate/Orte/An- und Abschlüsse = m

Leiterhaken/Stützen und dergl. = Stk

Schneefang = m

Lüfterziegel, Glasziegel etc. = Stk

 

7. Zahlungen

Alle gelieferten Waren/Materialien bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware/verlängerter Eigentumsvorbehalt) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zusteht. Die Materialien und Waren gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über.

Abschlagszahlungen und Schlusszahlungen werden individuell mit dem Auftraggeber vereinbart.

Skonto- oder Rabattabzüge werden nur akzeptiert, wenn dies im Zuge der Beauftragung ausdrücklich vereinbart wurde und die Zahlungen innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen.

Kommt der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Zinssatz der EZB zu berechnen, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird. Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet. Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, kann der Auftragnehmer die ihm obliegende Leistung so lange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sichert für sie geleistet wird. Werden ordnungsgemäß angeforderte Abschlagzahlungen nicht geleistet, so ist der Auftragnehmer nach nochmaliger Fristsetzung berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

Das Recht Forderungen abzutreten, bleibt vorbehalten.

 

8. Besondere Zahlungsverpflichtungen

Zur Erfüllung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft erforderliche Gerüste und Vorkehrungen werden nach der DIN 18338 gesondert berechnet.

Verlangt der Auftraggeber, trotz unvorhergesehener Witterungseinflüsse, eine Weiterführung der Arbeiten, so sind die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Gerüste, (Not-) Dächer- und Arbeitsflächen zusätzlich zu vergüten. (z.B.: Beräumen der Dachflächen von Eis und Schnee, künstliche Trocknung, Planenabdeckungen etc.) Diese Leistungen werden nach Stundenverrechnungssätzen und Aufwand abgerechnet.

Wurde der Auftragnehmer zur Abgabe eines Kostenvoranschlages mit Leistungsverzeichnis, ohne vorausgegangene umfassende Ausschreibung durch den Auftraggeber, aufgefordert und kommt es nicht zum Auftrag, sind dem Auftragnehmer die bereits entstandenen Kosten zu erstatten.

 

9. Rücktritt vom Vertrag/Auftrag

Unvorhergesehene Ereignisse besonders schwerwiegender Art, die auf den Betrieb des Auftragnehmers einwirken und die dieser nicht schuldhaft zu vertreten hat, berechtigen ihn, vom Vertrag ohne Schadenersatzleistung zurückzutreten.

Veränderungen in der Vermögenslage des Auftraggebers, die Zahlungsunfähigkeit erkennen lassen, und Ausbleiben fälliger Zahlungen trotz Nachfrist erlauben den Rücktritt vom Vertrag.

Der Auftragnehmer hat dann Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten Leistungen nach den Einheitspreisen und Ersatz sonstiger entstandener Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme als Schadenersatz.

 

10. Gerichtsstand, Rechtswirksamkeit

Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Auftragnehmers, bzw. das Amtsgericht Altenburg, Burgstraße 11 in 04600 Altenburg, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Eine evtl. eintretende rechtliche Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Leistungsgrundlagen berührt die Wirksamkeit in allen Teilen nicht. Der Verzug bleibt damit im Übrigen wirksam.

Diese Leistungsgrundlagen gelten in der vorstehenden Fassung für alle mit diesem/einem Bauvertrag in Verbindung stehenden Leistungen, einschl. solcher, die zusätzlich vereinbart werden.

Mündliche Nebenabreden sind beweispflichtig oder bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform.

Wir weisen gemäß Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass wir die Daten unserer Kunden betriebsintern erfassen und bearbeiten, sowie zum Zweck der Vertragsdurchführung und Vertragserfüllung an evtl. beteiligte Dritte, wie z.B. Nach- und Vorunternehmer (Gerüstbauer, Entsorger, Lieferanten, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, etc.) weitergegeben.

 

Stand: März 2024

Dachdeckermeister

Marcel Limbäcker

 

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